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Forderungsanmeldung im Verfahren IBEKA AGAchtung - EILT! Hier ist Vorsicht beim Ausfüllen geboten: In der Spalte "Rang" in dem Formular ist (teilweise) der § 39 Insolvenzordnung vorgedruckt; damit gibt der Anleger an, dass er seine Forderung nur als sogenannter "nachrangiger" Gläubiger anmeldet. Einen Anteil aus der Insolvenzmasse wird ein "nachrangiger" Gläubiger aller Voraussicht nach nicht erhalten, da er nur dann zum Zuge kommen wird, wenn alle anderen Fremdgläubiger ihr komplettes Geld erhalten haben (was wohl nie der Fall sein wird). Die Forderung muss als reguläre Insolvenzforderung nach § 38 Insolvenzordnung angemeldet und begründet werden. * Zum Lesen der Datei benötigen Sie den Acrobat Reader. Wenn Sie diese Software nicht besitzen, können Sie sie kostenlos bei Acrobat herunterladen. |